Kurzantwort: Ein Kontaktverbot ist eine gerichtliche Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG), die einer Person untersagt, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen – auch per Telefon, Nachricht oder soziale Medien – oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Sie beantragen es beim Familiengericht, in Eilfällen per einstweiliger Anordnung; das Verbot wird in der Regel befristet. Wer gegen ein vollstreckbares Kontaktverbot verstößt, macht sich nach § 4 GewSchG strafbar.
Autor: Volljurist Kai Lange · Rechtlich verantwortlich: Rechtsanwalt Christian Alexander · Aktualisiert:
Inhalt: Was ist ein Kontaktverbot? · Kontaktverbot, Näherungsverbot, Betretungsverbot: die Unterschiede · Gerichtliches und polizeiliches Kontaktverbot · Wann bekommt man ein Kontaktverbot? Voraussetzungen · Kontaktverbot beantragen: Gewaltschutzantrag in 6 Schritten · Muster-Gliederung eines Gewaltschutzantrags · Wie lange gilt ein Kontaktverbot? · Was passiert bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot? · Kosten des Gewaltschutzverfahrens · Kontaktverbot und gemeinsame Kinder · Kontaktverbot bei einem mutmaßlich narzisstischen Ex-Partner · Hilfe in akuten Situationen · Häufige Fragen
Was ist ein Kontaktverbot?
Ein Kontaktverbot untersagt einer Person, mit einer anderen Person in Verbindung zu treten. Es soll vor weiteren Verletzungen, Drohungen und Nachstellungen schützen. Im Zivilrecht ordnet es das Familiengericht auf Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz an. Daneben gibt es polizeiliche Maßnahmen nach den Polizeigesetzen der Länder.
Häufig wird ein Kontaktverbot mit einem Näherungsverbot und einem Betretungsverbot kombiniert. Ob zusätzlich die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, regelt § 2 GewSchG; das setzt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt voraus.
Kontaktverbot, Näherungsverbot, Betretungsverbot: die Unterschiede
| Anordnung | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Betretungsverbot | die Wohnung der verletzten Person nicht betreten | § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewSchG |
| Näherungsverbot | sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufhalten | § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewSchG |
| Aufenthaltsverbot für Orte | bestimmte Orte meiden, an denen sich die Person regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz) | § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewSchG |
| Kontaktverbot | keine Verbindung aufnehmen, auch nicht über Fernkommunikationsmittel | § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG |
| Zusammentreffensverbot | kein Zusammentreffen herbeiführen | § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GewSchG |
| Wohnungsüberlassung | gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung | § 2 GewSchG |
Gerichtliches und polizeiliches Kontaktverbot
Die Polizei kann bei akuter Gefahr nach dem jeweiligen Landespolizeirecht einen Wohnungsverweis und ein befristetes Rückkehr- und Kontaktverbot aussprechen. Dauer und Voraussetzungen unterscheiden sich je Bundesland. Diese Maßnahme überbrückt die Zeit, bis das Familiengericht entscheidet.
Das gerichtliche Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen Sie selbst beim Familiengericht. Eine Strafanzeige ist dafür nicht Voraussetzung. Ob Sie Anzeige erstatten, entscheiden Sie unabhängig vom Gewaltschutzverfahren.
Wann bekommt man ein Kontaktverbot? Voraussetzungen
Das Gericht kann ein Kontaktverbot anordnen, wenn die andere Person
- vorsätzlich und widerrechtlich Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG),
- Ihnen mit einer solchen Verletzung oder mit einer Verletzung des Lebens gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG),
- widerrechtlich in Ihre Wohnung eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG) oder
- Sie unzumutbar belästigt, indem sie Ihnen gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder Sie mit Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG).
Wichtig für die letzte Fallgruppe: Voraussetzung ist, dass Sie Ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklärt haben, zum Beispiel mit einer kurzen schriftlichen Nachricht „Ich wünsche keinen Kontakt mehr.“ Ausnahmen gelten, soweit Kontakt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 GewSchG).
Kontaktverbot beantragen: Gewaltschutzantrag in 6 Schritten
- Zuständiges Familiengericht wählen: nach Ihrer Wahl am Tatort, am Ort der gemeinsamen Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthalt der anderen Person (§ 211 FamFG).
- Vorfälle chronologisch schildern: Datum, Uhrzeit, Ort, was gesagt oder getan wurde.
- Glaubhaft machen: Screenshots, Anrufprotokolle, ärztliche Atteste, Fotos, Zeugen; dazu eine eidesstattliche Versicherung (§ 31 FamFG).
- Konkrete Anordnungen beantragen: welche Verbote, welcher Umkreis, welche Orte, welche Kommunikationswege.
- Eilbedürftigkeit darlegen: Bei dringendem Bedürfnis entscheidet das Gericht per einstweiliger Anordnung (§ 214 FamFG), oft ohne vorherige mündliche Verhandlung.
- Zustellung und Vollziehung: Die Anordnung wird der anderen Person zugestellt und in der Regel damit wirksam; bei einstweiligen Anordnungen kann das Gericht die Vollziehung schon vor der Zustellung zulassen (§ 53 Abs. 2 FamFG).
Den Antrag können Sie schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts zu Protokoll geben.
Muster-Gliederung eines Gewaltschutzantrags
- Gericht, Antragsteller, Antragsgegner (mit Anschrift)
- Anträge: Kontaktverbot (auch über Telefon, SMS, Messenger, E-Mail, soziale Netzwerke), Näherungsverbot mit Meterangabe, Aufenthaltsverbote für benannte Orte, gegebenenfalls Wohnungsüberlassung
- Antrag auf Erlass im Wege der einstweiligen Anordnung und Befristung
- Sachverhalt: Vorfälle in zeitlicher Reihenfolge
- Mittel der Glaubhaftmachung: Anlagenverzeichnis, eidesstattliche Versicherung
- Angaben zu gemeinsamen Kindern und laufenden Verfahren
Diese Gliederung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Wie lange gilt ein Kontaktverbot?
Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG). Die konkrete Dauer legt das Gericht im Beschluss fest. Bestehen die Gründe fort, sollten Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf beantragen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot?
Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 GewSchG zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 4 GewSchG; Stand: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. November 2026). Das gilt auch für einen gerichtlich bestätigten Vergleich (§ 214a FamFG). Daneben kann die Anordnung vollstreckt werden.
Bei einem Verstoß können Sie die Polizei rufen und den Vorfall dokumentieren. Eine Strafanzeige ist möglich; ob Sie diesen Schritt gehen, ist Ihre Entscheidung. Antworten Sie nicht auf Kontaktversuche: Eigener Kontakt kann den Eindruck erwecken, das Verbot sei nicht mehr nötig. Notwendige Absprachen zu gemeinsamen Kindern laufen am besten über Dritte.
Kosten des Gewaltschutzverfahrens
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert für Gewaltschutzsachen (§ 49 FamGKG); im Eilverfahren ist er in der Regel geringer (§ 41 FamGKG). Über die Kosten entscheidet das Gericht (§ 81 FamFG).
Kontaktverbot und gemeinsame Kinder
Ein Kontaktverbot schützt die antragstellende Person. Das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern regelt es nicht automatisch. Benennen Sie deshalb im Antrag, wie Übergaben ablaufen sollen (zum Beispiel über Dritte), und klären Sie den Umgang gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren – siehe Umgangsrecht mit einem narzisstischen Elternteil und Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss.
Kontaktverbot bei einem mutmaßlich narzisstischen Ex-Partner
Nach einer Trennung von einem mutmaßlich narzisstischen Partner berichten Betroffene häufig von wiederholten Kontaktversuchen, Nachrichten über wechselnde Kanäle, Kontaktaufnahmen über Freunde oder Familie und Auftauchen an Arbeitsplatz oder Wohnung. Für ein Kontaktverbot kommt es nicht auf eine Diagnose an, sondern auf belegbare Handlungen.
- Erklären Sie einmal ausdrücklich und schriftlich, dass Sie keinen Kontakt wünschen.
- Sichern Sie jede Kontaktaufnahme mit Datum und Uhrzeit – mehr unter Beweise sichern.
- Nehmen Sie Gespräche nicht heimlich auf: Das kann nach § 201 StGB strafbar sein.
- Benennen Sie Kontaktwege über Dritte konkret im Antrag; ob das Gericht sie einbezieht, entscheidet es im Einzelfall.
Weiterführend: Stalking durch einen Narzissten nach der Trennung und Psychische Gewalt.
Hilfe in akuten Situationen
In einer akuten Gefahr rufen Sie die Polizei unter 110. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter 116 016 erreichbar.
Häufige Fragen
Wie beantrage ich ein Kontaktverbot?
Sie stellen beim Familiengericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz – schriftlich oder bei der Rechtsantragstelle. Sie schildern die Vorfälle, machen sie glaubhaft (z. B. Screenshots, Atteste, eidesstattliche Versicherung) und beantragen die konkreten Verbote, bei Dringlichkeit als einstweilige Anordnung.
Wann bekommt man ein Kontaktverbot?
Wenn die andere Person Sie vorsätzlich verletzt, bedroht, in Ihre Wohnung eingedrungen ist oder Sie gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt verfolgt oder mit Nachrichten belästigt (§ 1 GewSchG).
Wie lange dauert ein Kontaktverbot?
Das Gericht befristet das Kontaktverbot in der Regel; die Dauer steht im Beschluss. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Gründe fortbestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG).
Was passiert nach einem Kontaktverbot?
Die Anordnung wird der anderen Person zugestellt und in der Regel damit wirksam. Ein Verstoß gegen ein vollstreckbares Kontaktverbot ist nach § 4 GewSchG strafbar; Sie können die Polizei rufen und den Vorfall dokumentieren.
Was ist der Unterschied zwischen Kontaktverbot und Näherungsverbot?
Das Kontaktverbot untersagt jede Verbindungsaufnahme, auch per Telefon oder Nachricht. Das Näherungsverbot untersagt, sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten. Beides wird oft kombiniert.
Brauche ich für ein Kontaktverbot eine Strafanzeige?
Nein. Das Gewaltschutzverfahren ist ein eigenes Verfahren beim Familiengericht. Ob Sie zusätzlich Strafanzeige erstatten, entscheiden Sie selbst.
Gilt ein Kontaktverbot auch für gemeinsame Kinder?
Nicht automatisch. Das Kontaktverbot schützt die antragstellende Person. Übergaben und Umgang mit gemeinsamen Kindern sollten im Antrag benannt und gegebenenfalls in einem eigenen Umgangsverfahren geregelt werden.
Unterstützung durch Rechtsanwalt Christian Alexander
Rechtsanwalt Christian Alexander unterstützt bundesweit in familienrechtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung; seit 2021 bearbeitet die Kanzlei überwiegend Fälle mit Narzissmus-Bezug. Die Erstberatung findet bevorzugt per Video statt. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular und schildern Sie kurz Ihre Situation. Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie eine Mitteilung zu den entstehenden Kosten für eine Erstberatung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.