Autor: Volljurist Kai Lange · Stand: November 2026
Kurzantwort: Leben die Eltern getrennt, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird (§ 1671 Abs. 1 BGB). Das Gericht überträgt es, wenn der andere Elternteil zustimmt und ein Kind ab 14 nicht widerspricht, oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung dem Kindeswohl am besten entsprechen. Das Verfahren ist vorrangig; der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn stattfinden (§ 155 FamFG).
Wann Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen können
- Die Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt.
- Sie haben das gemeinsame Sorgerecht (§ 1671 Abs. 1 BGB). Hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das Sorgerecht allein, kann der Vater die Übertragung beantragen (§ 1671 Abs. 2 BGB).
- Sie können sich nicht darüber einigen, wo das Kind lebt.
Was das ABR genau umfasst, lesen Sie unter Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bedeutung.
Gründe für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
Maßstab ist das Kindeswohl (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 1697a BGB). Die Rechtsprechung stellt vor allem auf diese Gesichtspunkte ab:
- Kontinuität: Wer hat das Kind bisher überwiegend betreut?
- Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und Umfeld
- Förderung: Wer kann Schule, Gesundheit und Entwicklung verlässlich begleiten?
- der Wille des Kindes, je nach Alter und Reife
- Bindungstoleranz: Wer lässt den Kontakt zum anderen Elternteil zu?
- ob die Eltern über den Wohnort dauerhaft nicht zusammen entscheiden können
Nicht ausreichend sind Streit allein oder Vorwürfe ohne Belege. Das Gericht greift nur so weit in die gemeinsame Sorge ein, wie es für das Kindeswohl nötig ist; oft bleibt die übrige Sorge gemeinsam.
Chancen realistisch einschätzen
Eine sichere Prognose gibt es im Familienrecht nicht. Gut begründet ist ein Antrag, wenn konkrete Tatsachen zeigen, warum das Kind bei Ihnen besser aufgehoben ist, und nicht nur, warum der andere Elternteil schlecht ist. Gerade bei einem mutmaßlich narzisstischen Elternteil hilft eine sachliche, belegte Darstellung mehr als Bewertungen.
So läuft das Verfahren ab
- Antrag: beim Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG); läuft bereits eine Scheidung, beim Gericht der Scheidung (§ 152 Abs. 1 FamFG).
- Früher Termin: Das Gericht verhandelt vorrangig und soll den ersten Termin spätestens einen Monat nach Beginn ansetzen; das Jugendamt wird angehört (§ 155 FamFG).
- Kind und Verfahrensbeistand: Das Gericht hört das Kind grundsätzlich persönlich an (§ 159 FamFG) und bestellt bei Bedarf einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG).
- Gegebenenfalls Gutachten: Bei Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit kann das Gericht ein Gutachten einholen.
- Beschluss: Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Was in den Antrag gehört
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Der Antrag sollte enthalten:
- Namen und Anschriften der Eltern und des Kindes
- den genauen Antrag, zum Beispiel die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf Sie
- eine Begründung mit Tatsachen zu Betreuung, Bindungen und Förderung
- Belege wie ein Betreuungstagebuch, Nachrichten oder Berichte von Kita und Schule
Heimliche Aufnahmen nichtöffentlich gesprochener Worte sind strafbar (§ 201 StGB) und können Ihrer Position schaden. Mehr unter Beweise sichern.
Eilverfahren: einstweilige Anordnung
Droht ein Umzug ohne Ihre Zustimmung oder ist das Kind in Gefahr, kann das Gericht vorläufig entscheiden (einstweilige Anordnung, § 49 FamFG). Dafür muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen.
Umzug mit dem Kind
Was bei einem Umzug mit gemeinsamem Sorgerecht gilt, lesen Sie unter Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bedeutung; zu Umzügen ins Ausland unter Umzug ins Ausland und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Was kostet das Verfahren?
Der Verfahrenswert beträgt in der Regel 5.000 Euro (§ 45 Abs. 1 FamGKG, Stand November 2026). Er ist kein Preis, sondern die Rechengrundlage, nach der sich Gerichts- und Anwaltsgebühren richten.
Fiktives Beispiel
Fiktives Beispiel: Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht; die achtjährige Tochter lebt seit der Trennung bei der Mutter. Der Vater kündigt an, die Tochter nach dem nächsten Umgangswochenende zu sich in eine andere Stadt zu nehmen. Die Mutter beantragt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und eine einstweilige Anordnung. Entscheidend für das Gericht sind die bisherige Betreuung, Schule und Freundeskreis der Tochter und ihr Wille.
Häufige Fragen
Wie beantrage ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Mit einem Antrag beim Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG); läuft bereits eine Scheidung, beim Gericht der Scheidung. Er sollte den genauen Antrag und eine Begründung mit Tatsachen zum Kindeswohl enthalten.
Welche Gründe sprechen für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Vor allem Kontinuität der Betreuung, Bindungen des Kindes, Förderung, der Kindeswille und die Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen. Diese Kriterien hat die Rechtsprechung entwickelt.
Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?
Im isolierten Sorgerechtsverfahren besteht vor dem Familiengericht kein Anwaltszwang. Anders ist es, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Scheidungsverbund geklärt wird.
Wie lange dauert das Verfahren?
Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn stattfinden (§ 155 FamFG). Die Gesamtdauer hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob ein Gutachten eingeholt wird.
Was kostet ein Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Der Verfahrenswert beträgt in der Regel 5.000 Euro (§ 45 Abs. 1 FamGKG, Stand November 2026). Er ist die Rechengrundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie ein Antrag Aussicht hat, hängt immer von den konkreten Umständen ab.