Umzug ins Ausland / Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kurzfall: Umzug mit zwei Kindern von Deutschland in die Niederlande – Aufenthaltsbestimmungsrecht bestätigt
In einem Verfahren, welches ich von Anfang an begleitet habe, zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ging es um die Frage, ob eine Mutter mit zwei kleinen Kindern von Deutschland in ihre niederländische Heimat umziehen darf, nachdem sie sich vom Kindsvater getrennt hat. Die Mutter beantragte Mitte 2024, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zu übertragen, um den Lebensmittelpunkt der Kinder rechtssicher in die Niederlande verlagern zu können. Der andere Elternteil wandte sich dagegen und beantragte spiegelbildlich, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich zu übertragen, um einen Umzug ins Ausland zu verhindern und den Lebensmittelpunkt der Kinder in Deutschland zu halten.
Vor dem Familiengericht konnte erreicht werden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den umzugswilligen Elternteil übertragen wurde; Grundlage war insbesondere ein familienpsychologisches Gutachten, das eine leicht stärkere Bindung der Kinder an die antragstellende Mutter feststellte. Gegen diese Sorgerechtsentscheidung wurde Beschwerde eingelegt und zunächst eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung erwirkt. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde diese Aussetzung jedoch aufgehoben; die Anträge auf Rückführung der Kinder nach Deutschland und auf erneute Aussetzung der Vollziehung wurden zurückgewiesen. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt: Der Umzug von Deutschland in die Niederlande mit beiden Kindern blieb bestehen, und die Kinder konnten ihren neuen Lebensmittelpunkt im Ausland behalten, ohne einen weiteren belastenden Aufenthaltswechsel hinnehmen zu müssen.
Dieser Fall zeigt, wie entscheidend eine frühzeitige strategische Gestaltung von Anträgen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein überzeugendes Konzept für den Umzug ins Ausland mit Kindern und eine konsequente Vertretung im Beschwerdeverfahren vor den höheren Instanzen sind – gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen zwischen Deutschland und den Niederlanden.
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