Istanbul-Konvention

Artikel 31 der Istanbul-Konvention: Schutz vor Zwangskontakten bei Gewalt

Der Artikel 31 der Istanbul-Konvention spielt eine zentrale Rolle im rechtlichen Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und Kindern. Er sichert das Recht auf Schutz vor Zwangskontakten mit Tätern – insbesondere im Zusammenhang mit Sorgerecht und Umgangsrecht. Dieser Artikel ist entscheidend für den effektiven Opferschutz und wird zunehmend in rechtlichen Diskussionen und familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt.

Was regelt Artikel 31 der Istanbul-Konvention?

Schutz vor Umgang mit gewalttätigen Elternteilen

Artikel 31 verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Ausübung von elterlicher Sorge und Umgangsrecht stets den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten. Das bedeutet: Wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen oder den Kindern gewalttätig war, darf das Umgangsrecht nicht automatisch gewährt werden, wenn dadurch das Opfer gefährdet wird.

Priorität für die Sicherheit der Betroffenen

Istanbul-Konvention – Warum ist Artikel 31 so wichtig?

Vermeidung weiterer Gewalt und Traumatisierung

In vielen Fällen häuslicher Gewalt bleibt der Kontakt zwischen Täter und Opfer über die Kinder bestehen. Der Zwang zu regelmäßigen Treffen – zum Beispiel bei der Übergabe der Kinder – kann zu weiterer Gewalt, Einschüchterung und Traumatisierung führen. § 31 der Istanbul-Konvention schützt Betroffene vor genau diesem Risiko.

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz

Er bietet eine rechtliche Grundlage dafür, dass Gerichte:- den Kontakt beschränken oder ausschließen können,

– die Übergabe der Kinder durch Dritte regeln,

– begleitete Umgänge anordnen oder

– im Extremfall das Umgangsrecht entziehen.

Istanbul-Konvention: Umsetzung in Deutschland: Noch Luft nach oben

Fehlende konsequente Anwendung

Obwohl Deutschland die Istanbul-Konvention 2018 ratifiziert hat, wird Artikel 31 bislang nur unzureichend umgesetzt. In der Praxis werden Sorgerechts- und Umgangsregelungen oft unabhängig von der Frage häuslicher Gewalt getroffen – mit teils dramatischen Folgen für Betroffene.

Forderungen von Fachkreisen

Juristische Fachkreise und Frauenrechtsorganisationen fordern deshalb eine klare gesetzliche Verankerung des Artikels 31 im deutschen Familienrecht sowie eine Sensibilisierung der Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt.

Fazit: Artikel 31 schützt Opfer vor weiterem Leid

Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist ein wesentliches Instrument im Kampf gegen häusliche Gewalt. Er stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen auch bei familienrechtlichen Entscheidungen nicht außer Acht gelassen werden. Für eine konsequente Umsetzung braucht es jedoch politischen Willen, rechtliche Klarheit und eine sensible Justiz.

Sie brauchen Hilfe oder rechtliche Beratung? Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind oder Unterstützung im Sorgerecht oder Umgangsrecht suchen, kontaktieren Sie uns vertraulich. Wir stehen an deiner Seite.

Wir haben unsere Kanzlei in Hamburg mit Zweigstellen in München und Köln. Wir vertreten Sie jedoch bundesweit. 

Interessant Entscheidungen deutscher Gerichte zum Sorgerecht / Umgang in Zusammenhang mit der Istanbul-Konvention. 

– OLG Frankfurt a.M.: Zur Übertragung der alleinsorge bei häuslicher Gewalt, Beschluss vom 10.09.2024 – 6 UF 144/24

– Kammergericht Berlin: Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts wegen Gewalttaten des Vaters, Beschluss vom 19.09.2024 – 16 UF 108/24

– Kammergericht Berlin: Umgang trotz Gewalt gegenüber der Kindsmutter, Beschluss vom 04.08.2022 – 17 UF 6/21

– OLG Saarbrücken: Berücksichtigung erlittener häuslicher Gewalt im Sorgerechtsverfahren, Beschluss vom 22.04.2024 – 6 UF 22/24